4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. September 2021 (4-EV.2019.18) aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zusätzlich zu den mit dem vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Entschädigungen zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die materielle Enteignung einer Fläche von 12 m 2 auf der Parzelle Nr. bbb (Kiesstreifen) mit Fr. 5.00 pro m2 zu entschädigen.