3. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 1.5 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. September 2021 (4-EV.2019.18) aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die Sichtzonen mit Fr. 6'850.00 (zwei Drittel des Verkehrswerts) zu entschädigen.