2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. September 2021 (4-EV.2019.18) aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zusätzlich zu den mit dem vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Entschädigungen zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die zur Bewirtschaftung der Kleinfläche von 264 m2 auf der Parzelle Nr. bbb erforderliche Zufahrtsfläche von ca. 100 m 2 mit Fr. 5.00 pro m2 und -8- für die durch die Sichtzone erschwerte Bewirtschaftung der Restfläche der Parzelle Nr. bbb mit Fr. 7'150.00 zu entschädigen.