9. 9.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 496.00 und den Auslagen von Fr. 310.00, insgesamt Fr. 4'806.00 (inkl. Kosten des Verfahrens 4- EV.2019.19) werden dem Gesuchsteller auferlegt. 9.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 20. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: