7. Der Gesuchsteller wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtsänderungen sowie die Handänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der erfolgten Zahlungen gemäss vorstehender Ziffer 1 dem Grundbuchamt Y. zur Eintragung anzumelden. 8. Die Vermessungs- und Handänderungskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.