1.4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Abtretungsflächen von ca. 194 m 2 ab der Parzelle bbb und von ca. 4 m 2 ab der Parzelle eee mit jeweils Fr. 10.00/m2 zu entschädigen. 1.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Sichtzonen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'137.00 zu leisten. 1.6. Von Parzelle ccc werden ca. 46 m2 abgetreten und ca. 146 m 2 vorübergehend beansprucht. Die Abtretung sowie die vorübergehende Beanspruchung erfolgen entschädigungslos. Der Enteignungsvertragsentwurf betreffend Parzelle ccc wird zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt.