13. Am 1. September 2021 fällte das SKE das folgende Urteil: 1. -6- 1.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Abtretungsfläche von ca. 138 m2 ab der Parzelle fff eine Entschädigung von Fr. 2.00/m2 zu bezahlen. 1.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Abtretungsfläche von netto ca. 73 m2 (hofnahe Fläche) ab der Parzelle ddd mit Fr. 75.00/m2 zu entschädigen. 1.3. Die restliche Abtretungsfläche von ca. 118 m 2 ab der Parzelle ddd ist mit Fr. 10.00/m2 zu entschädigen.