11. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 beantragte das BVU, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, die erweiterten Entschädigungsbegehren seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem wurden die angebotenen Entschädigungen für die Nutzungseinschränkungen durch die Sichtzone und für die Abtretung des hofnahen Gebiets reduziert. Für die eventualiter beantragte Ausdehnung der Enteignung auf die Sichtzonenfläche von 1'205 m2 wurde eine Verkehrswertentschädigung von Fr. 10'214.00 vorgeschlagen. 12. Dazu liess sich A. mit Eingabe vom 21. Juni 2021 noch einmal vernehmen, was zu Rückäusserungen des BVU am 6. Juli 2021 führte.