5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- 5. Am 29. Oktober 2019 führte das SKE eine Einigungsverhandlung mit Augenschein vor Ort durch. Hinsichtlich der Entschädigungsbegehren konnte keine Einigung erzielt werden. Der vorzeitigen Besitzeinweisung stimmte A. mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 unter den an der Verhandlung skizzierten Bedingungen zu. 6. Am 2. März 2020 liess A. dem SKE aufforderungsgemäss seine bereinigten Begehren wie folgt zukommen: 1. Die Abtretung von 138 m2 Wald ab dem Grundstück Nr. fff ist zu Fr. 2.--/m2 zu entschädigen (Entschädigungsbetrag wie vorgeschlagen Fr. 276.--).