7. Die Verkehrswertminderung durch den Strassenausbau ist mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 8. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist erst zu bewilligen, wenn über die Planänderung gemäss Antrag 4 und 5 entschieden ist. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. 4. In der Stellungnahme vom 3. September 2019 beantragte das BVU, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb: 1. Die Begehren des Gesuchsgegners seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: