1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 206.00, gesamthaft Fr. 2'006.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission Mitteilung an: die Anzeigerin (Vertreter) - 14 - die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nach Rechtskraft durch die Anwaltskommission) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart (nach Rechtskraft durch die Anwaltskommission) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten