In Anbetracht dessen lässt sich nicht verneinen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers der Wahrung des Ansehens des Berufsstands und dem Vertrauen des Publikums in die Anwaltschaft abträglich war. Was das angerufene Urteil des Bundesgerichts (2C_500/2020 vom 17. März 2021) anbelangt, hatte dieses nicht die Sanktionierung zum Gegenstand. Entsprechend lassen sich daraus diesbezüglich keine Rückschlüsse ziehen. - 13 - Somit lässt es sich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführer – auch im Rahmen seiner erstmaligen Disziplinierung – mit einem Verweis belegt wurde.