Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe von Inhalten aus den aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen bezweckt haben könnte, die Ausgangslage für seine Klientin im nachfolgenden handelsgerichtlichen Verfahren zu verbessern. Unter diesem Aspekt war das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet, über die Gefährdung der Vertraulichkeit der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche hinaus den Fortgang des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen. In Anbetracht dessen lässt sich nicht verneinen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers der Wahrung des Ansehens des Berufsstands und dem Vertrauen des Publikums in die Anwaltschaft abträglich war.