5.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Anwaltskommission keine leichte Berufsregelverletzung annahm. Sie hat sachlich und nachvollziehbar begründet, weshalb das öffentliche Interesse eine Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einem Verweis rechtfertigt (vgl. vorne Erw. 5.2). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe von Inhalten aus den aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen bezweckt haben könnte, die Ausgangslage für seine Klientin im nachfolgenden handelsgerichtlichen Verfahren zu verbessern.