Die Verwarnung als mildestes Mittel ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist. Eine Verwarnung fällt nur bei erstmaligen und leichtesten Pflichtverletzungen in Betracht und hat vor allem spezialpräventiven Charakter (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 725 ff.; POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 30). Mit dem Verweis wird das pflichtwidrige Verhalten ausdrücklich gerügt, was die Missbilligung stärker ausdrückt als die Verwarnung. Der Verweis kommt unter anderem bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen infrage, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.