Bei Sanktionen muss in erster Linie die Relation zwischen der Massnahme und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Es sind insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinarmassnahmen, die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Verstösse sowie das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 25 ff.). Die Verwarnung als mildestes Mittel ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist.