POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23). - 12 - 5.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches Interesse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt.