Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 14 f.). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt ist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 289; POLEDNA, a.a.