5.2. Die Anwaltskommission erwog, die vom Beschwerdeführer begangene Berufsregelverletzung wiege nicht mehr leicht. Sie verweist auf das öffentliche Interesse, gütliche Einigungen in Rechtsstreitigkeiten zu fördern. Indem der Beschwerdeführer dem Gericht ohne Not Inhalte der gescheiterten Vergleichsgespräche mitgeteilt habe, habe er dem Vertrauen in den Anwaltsstand massiv geschadet. Obwohl gegen ihn bisher keine Disziplinarmassnahmen ergriffen worden seien, erscheine die Sanktionierung mit einer Verwarnung als zu milde und sei ein Verweis auszusprechen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.3).