5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Sanktionierung und bringt vor, die Anwaltskommission hätte anstelle eines Verweises eine Verwarnung aussprechen müssen. Der einschlägige Bundesgerichtsentscheid betreffe einen eigenhändig abgeänderten Vergleichsvorschlag, der dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021). Trotz des weit gröberen Verstosses sei der Anwalt im dortigen Verfahren lediglich mit einem Verweis belegt worden. Eine Verwarnung sei in seinem Fall ausreichend, zumal es sich um seine erste Disziplinierung handle (vgl. Beschwerde, S. 10).