4.6. Für eine Berufsregelverletzung nicht erforderlich ist, dass die Bekanntgabe der Informationen im betreffenden Gerichtsverfahren konkrete nachteilige Auswirkungen zeitigte (vgl. Beschwerde, S. 10). Angesichts der ausführlichen Darlegungen im Schreiben vom 21. Dezember 2020 kann schliesslich nicht argumentiert werden, die Positionen der Parteien seien dem Handelsgericht bereits bekannt gewesen. - 11 - 4.7. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen somit nicht. Die Anwaltskommission hat zu Recht auf eine Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) erkannt.