Genau dies hat der Beschwerdeführer mit der Preisgabe der Partei-Positionen in den aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sowie mit seiner Kritik am Verhalten der Gegenpartei zumindest in Kauf genommen. Ein derartiges Verhalten kompliziert jegliche weiteren (insbesondere auch gerichtlichen) Vergleichsgespräche und dürfte namentlich der Vergleichsbereitschaft der Gegenpartei abträglich sein. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Vergleichsverhandlungen, welche vor einer Delegation des Spruchkörpers stattfinden, praxisgemäss nicht protokolliert wird und die betreffenden Äusserungen somit keinen Eingang in die Verfahrensakten finden.