Diese Beurteilung muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend die Möglichkeit von anschliessenden gerichtlichen, d.h. durch den instruierenden Handelsrichter geführten Vergleichsgesprächen, besteht. Diesbezüglich können die voreilige Mitteilung von Positionierungen der Parteien wie auch eine unerwünschte Stimmungsmache gegenüber der Gegenpartei die Ausgangslage für einen gerichtlichen Vergleich erschweren. Genau dies hat der Beschwerdeführer mit der Preisgabe der Partei-Positionen in den aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sowie mit seiner Kritik am Verhalten der Gegenpartei zumindest in Kauf genommen.