Ausgehend von der grundsätzlichen Vertraulichkeit des gesamten Inhalts der Vergleichsgespräche (vgl. vorne Erw. 4.4) bildet es eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, dass der Beschwerdeführer dem Handelsgericht nicht nur das Scheitern der Vergleichsgespräche mitteilte, sondern darüber hinaus die von seiner Klientschaft in den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen eingenommene Position sowie die Ablehnung durch die Gegenpartei zur Kenntnis brachte. Dadurch hat er die Chancen auf eine spätere vergleichsweise Einigung (zusätzlich) gemindert und dem diesbezüglichen öffentlichen Interesse zuwidergehandelt;