Im Rahmen der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) gebietet das öffentliche Interesse, die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, eine generelle Zurückhaltung, dem Gericht Informationen aus aussergerichtlichen Schlichtungsversuchen bekannt zu geben. Dies betrifft sowohl für die eigene bzw. von der eigenen Klientschaft eingenommene Positionen als auch jene der Gegenpartei. Die Rechtsprechung geht von deren grundsätzlichen Vertraulichkeit aus (vgl. vorne Erw. 4.3). Sie tendiert dazu, den gesamten Inhalt der Vergleichsgespräche zu schützen (vgl. Urteil des basel-städtischen Appellationsgerichts VD.2019.205 vom 23. April 2020, Erw.