Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 4.4). Damit die jeweilige Standesregel als Interpretationshilfe eingesetzt werden kann, ist vorauszusetzen, dass sie nicht auf die spezifischen Interessen des Berufsstands ausgerichtet, sondern geeignet ist, im Interesse des rechtssuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts und der Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (vgl. FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 5a).