der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informiert wird (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln [SSR]). Die Vertraulichkeit bezweckt, die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem sie den Parteien erlaubt, Vorschläge zu unterbreiten, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen dies später zum Nachteil gereicht. Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern ermöglicht die Vertraulichkeit einen freien Austausch, was sowohl im wohlverstandenen Interesse ihrer Mandanten als auch im öffentlichen Interesse liegt (FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrecht /