4.3; 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 4.3). 4.3. Nach der Rechtsprechung gelten bei zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mündlich oder schriftlich geführten Vergleichsgesprächen die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsgespräche geführt werden, und deren Inhalt automatisch, d.h. auch ohne einen entsprechenden, ausdrücklichen Vorbehalt, als vertraulich. Ein vom Gegenanwalt gesandter, schriftlicher Vergleichsvorschlag ist demnach vertraulich und darf nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung vom anderen Anwalt beim Gericht eingereicht werden. Andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor.