4.2. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte, welche ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben haben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst nicht nur die Beziehung zur eigenen Klientschaft, sondern auch das Verhalten gegenüber der Gegenseite und Behörden. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.3; 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw.