4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Verstoss gegen das Vertraulichkeitsgebot vor. Er habe im Schreiben vom 21. Dezember 2020 an das Handelsgericht lediglich die eigene Position kommentiert und bekanntgegeben. Es sei fraglich, ob sich dies für das betreffende Verfahren nachteilig auswirken könne (vgl. Beschwerde, S. 10).