3.5. Somit kann der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Begründung im angefochtenen Entscheid als unzureichend erachtet (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anwaltskommission stellte ausschliesslich darauf ab, dass er dem Gericht Positionen der Parteien aus den aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen bekannt gegeben hatte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.4). -8- Die Vertraulichkeit der dem Handelsgericht bekanntgegebenen Informationen betrifft die Rechtsanwendung. Darauf ist im Folgenden einzugehen.