Angesichts dieser Ausgangslage hatte die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Für einen Verstoss gegen die Berufspflichten hat sie als ausreichend erachtet, dass der Beschwerdeführer seine eigene Positionierung für die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen darlegte und die diesbezügliche Ablehnung bzw. Zurückweisung der Gegenpartei kommunizierte. Angesichts dessen hatte die Anwaltskommission nicht weiter nachzuforschen, welche Äusserungen die Parteien im Einzelnen im Rahmen der Vergleichsbemühungen gemacht hatten. Diesbezüglich waren keine weiteren Beweise zu erheben.