3.4. Die Anwaltskommission hat bezüglich der Verletzung von Berufsregeln einzig auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 abgestellt. Beanstandet hat sie die Bekanntgabe der Positionen, welche die beiden Parteien anlässlich von aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen eingenommen hätten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.4). Bezüglich der Gegenpartei beschränkte sich die Mitteilung des Beschwerdeführers darauf, dass sie die klägerischen Vorschläge zu einer Gerichtsstandsvereinbarung und zur Rechtswahl abgelehnt habe; dieses Verhalten wurde zudem stark kritisiert. Angesichts dieser Ausgangslage hatte die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.