Insofern ist davon auszugehen, dass bereits der Austausch von Positionen im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls im grenzüberschreitenden Verhältnis zu den üblichen Fragen gehört, welche im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vorweg zu klären sind. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Parteien im Anschluss an eine oder im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf eine Rechtswahl verständigen. Eine Einigung beim Vertragsstatut kann nicht gewissermassen als Vorbedingung für die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen betrachtet werden (vgl. Art. 116 IPRG).