Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass Vorfragen wie eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zu den eigentlichen Gegenständen von Vergleichsverhandlungen gehören, kann ihm gerade im Bereich internatio- nal-privatrechtlicher Streitigkeiten nicht gefolgt werden. Die Prorogation wird gemeinhin als Vertrag des Prozessrechts bzw. als Vertrag sui generis bezeichnet (zu Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [Lugano-Übereinkommen, -7-