3.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2020 an das Handelsgericht aus, die von ihm vertretene Klägerin habe ihre Vergleichsbereitschaft lediglich davon abhängig gemacht, dass das Handelsgericht prorogiert und eine Rechtswahl auf schweizerisches Recht vereinbart werde. Die Beklagte habe diese Vorschläge abgelehnt. Dabei tat der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die angebliche Haltung der Beklagten kund.