3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 13 EG BGFA; § 17 Abs. 1 VRPG) ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung betrifft lediglich den rechtserheblichen Sachverhalt; über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 N 10).