Es sei keineswegs offensichtlich, dass die Beklagte Vertrauliches preisgegeben habe. Deren Vertreter habe sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer telefonisch mitzuteilen, dass sie mit den Vergleichsvorschlägen der Klägerin nicht einverstanden sei. Eigentliche Vergleichsverhandlungen hätten gar nicht stattgefunden und vertrauliche Informationen, welche dem instruierenden Handelsrichter hätten bekannt gegeben werden können, nicht vorgelegen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.).