3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Anwaltskommission. Dies betreffe namentlich die Frage, ob zwischen den Parteien des handelsgerichtlichen Verfahrens überhaupt aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen zur Prorogation (Gerichtsstandsvereinbarung) und zur lex causae (anwendbares Recht) geführt worden seien. Weiter werde nicht klargestellt, bezüglich welcher vertraulichen Inhalte, welche die Beklagte dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, eine Bekanntgabe erfolgen konnte. Es sei keineswegs offensichtlich, dass die Beklagte Vertrauliches preisgegeben habe.