16 Abs. 2 BGFA), ersuchte aber um Zustellung des abschliessenden Disziplinarentscheids (Art. 16 Abs. 3 BGFA). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war aufgrund des Verzichts zur Stellungnahme nicht erforderlich, dass die Anwaltskommission der Anwaltskammer vor ihrem Entscheid erneut die Möglichkeit einräumte, sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Anwaltskommission informierte zudem die Rechtsanwaltskammer Stuttgart über das Disziplinarverfahren und gab ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme (Verfügung vom 7. April 2021; Art. 29 Abs. 1 und 2 BGFA).