Heikle Abgrenzungsfragen ergäben sich unter anderem auch dann, wenn einzelne Eingaben einer Partei sowohl am Ort der Kanzlei als auch im Homeoffice erstellt wurden oder wenn Eingaben schriftlich gemacht werden und Vorträge mündlich vor Ort erfolgen. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung sieht das BGFA nicht vor; sie wäre im Bereich der forensischen Tätigkeiten kaum praktikabel und stünde einer effektiven und effizienten Anwaltsaufsicht entgegen.