14 BGFA sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung und Doktrin (vgl. vorne Erw. 2.1). Nach der unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers wäre bei schriftlichen Eingaben an ein Gericht die Aufsichtsbehörde am Ort zuständig, wo sie verfasst wurden. Daraus könnten sich unterschiedliche Zuständigkeiten für die verschiedenen innerhalb eines Verfahrens eingereichten Rechtsschriften der Parteien ergeben. Heikle Abgrenzungsfragen ergäben sich unter anderem auch dann, wenn einzelne Eingaben einer Partei sowohl am Ort der Kanzlei als auch im Homeoffice erstellt wurden oder wenn Eingaben schriftlich gemacht werden und Vorträge mündlich vor Ort erfolgen.