2.2. Die Anwaltskommission war somit zuständig, um Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ergreifen, welche aus Handlungen in einem Verfahren vor dem Aargauer Handelsgericht herrührten. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Begehungsort befinde sich am Sitz seiner Kanzlei (d.h. im Kanton St. Gallen) und die dortige Aufsichtsbehörde wäre für Disziplinierungen zuständig gewesen (Beschwerde, S. 8). Diese Auffassung widerspricht Art. 14 BGFA sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung und Doktrin (vgl. vorne Erw.