Urteil des Bundesgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021, Erw. 4.2). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA). -5-