2. 2.1. Gemäss Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Aus Art. 14-16 BGFA ergibt sich eine ausschliessliche Aufteilung der Kompetenzen im Aufsichtsbereich. Die Aufsicht wird primär von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor Gerichtsbehörden auftritt. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Gerichtsbehörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der betreffenden kantonalen Behörde, welcher auch ausserkantonal registrierte Personen unterstellt sind (vgl. TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.