C. 1. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission erhob A. mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen AVV.2021.13/CT/sk ist aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2. Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ein weiteres Dokument ein. 3. Die Anwaltskommission hat am 1. November 2021 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.