B. 1. In der Folge leitete die Anwaltskommission ein Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwalt A. ein, wobei dieser zur Anzeige Stellung nehmen konnte. 2. Die Anwaltskommission entschied am 30. August 2021: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A. gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. 2. Rechtsanwalt A. wird mit einem Verweis belegt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 168.00, insgesamt Fr. 1'668.00 werden Rechtsanwalt A. auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -3-