Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.388 / ME / wm (AVV.2021.13) Art. 98 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsanzeige Entscheid der Anwaltskommission vom 30. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist als Anwalt eines EU/EFTA-Mitgliedstaats im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Im Verfahren HOR.2020.33 betreffend Kaufpreisforderung und Schadenersatz vertrat er die C. GmbH, DE-Y., als Klägerin vor dem Aargauer Handelsgericht. Gegenpartei und Beklagte war die D. AG, Z., vertreten durch Rechtsanwalt B., X.. In der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 wurde das Verfah- ren auf Antrag der Parteien zwecks aussergerichtlicher Vergleichsverhand- lungen bis zum 31. Januar 2021 oder Widerruf durch eine Partei sistiert. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 widerrief Rechtsanwalt A. namens der Klägerin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens und beantragte deren Aufhebung. In der Begründung legte er dar, weshalb die Vergleichsverhandlungen seiner Ansicht nach gescheitert waren. 2. Am 28. Januar 2021 erstattete die Beklagte bei der Anwaltskommission Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt A.. Diesem wurde vorgeworfen, dem Handelsgericht im Schreiben vom 21. Dezember 2020 vertrauliche Positionen der Parteien aus den aussergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen bekannt gegeben zu haben. B. 1. In der Folge leitete die Anwaltskommission ein Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwalt A. ein, wobei dieser zur Anzeige Stellung nehmen konnte. 2. Die Anwaltskommission entschied am 30. August 2021: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A. gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. 2. Rechtsanwalt A. wird mit einem Verweis belegt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 168.00, insge- samt Fr. 1'668.00 werden Rechtsanwalt A. auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -3- C. 1. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission erhob A. mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen AVV.2021.13/CT/sk ist auf- zuheben. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2. Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsge- richt ein weiteres Dokument ein. 3. Die Anwaltskommission hat am 1. November 2021 auf eine Beschwerde- antwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die An- waltskommission stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte den Beschwerdeführer mit einem Verweis. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. -4- 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in einem kan- tonalen Anwaltsregister eingetragen sind, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales An- waltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Sie unterstehen namentlich auch sämtlichen Berufsregeln gemäss Art. 12 und 13 BGFA (HANS NATER, in: W ALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 2 N 19; vgl. BGE 130 II 87, Erw. 5.1.2). 2. 2.1. Gemäss Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Aus Art. 14-16 BGFA ergibt sich eine aus- schliessliche Aufteilung der Kompetenzen im Aufsichtsbereich. Die Auf- sicht wird primär von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor Gerichtsbehörden auftritt. Sobald ein Verfahren vor ei- ner kantonalen Gerichtsbehörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der betreffenden kantonalen Behörde, welcher auch ausserkantonal re- gistrierte Personen unterstellt sind (vgl. TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 6 f., Art. 16 N 2; Urteil des Bun- desgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2017.00853 vom 5. Juli 2018, Erw. 5.3). Entscheidend für die Zuständigkeit der kantonalen Behörde ist somit der Ort, an dem die das Einschreiten der Behörde auslösende Tätigkeit statt- gefunden hat (Begehungsort; Urteil des Bundesgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021, Erw. 4.2). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Diszipli- narverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kan- tons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA). -5- Bevor die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA einleitet, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, informiert sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats (Art. 29 Abs. 1 BGFA). Die Aufsichtsbehörde ar- beitet mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats während des Diszi- plinarverfahrens zusammen und gibt ihr insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 29 Abs. 2 BGFA). 2.2. Die Anwaltskommission war somit zuständig, um Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ergreifen, welche aus Handlungen in einem Verfahren vor dem Aargauer Handelsgericht herrührten. Dem Be- schwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Be- gehungsort befinde sich am Sitz seiner Kanzlei (d.h. im Kanton St. Gallen) und die dortige Aufsichtsbehörde wäre für Disziplinierungen zuständig ge- wesen (Beschwerde, S. 8). Diese Auffassung widerspricht Art. 14 BGFA sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung und Doktrin (vgl. vorne Erw. 2.1). Nach der unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers wäre bei schriftlichen Eingaben an ein Gericht die Aufsichtsbehörde am Ort zuständig, wo sie verfasst wurden. Daraus könnten sich unterschiedliche Zuständigkeiten für die verschiedenen innerhalb eines Verfahrens einge- reichten Rechtsschriften der Parteien ergeben. Heikle Abgrenzungsfragen ergäben sich unter anderem auch dann, wenn einzelne Eingaben einer Partei sowohl am Ort der Kanzlei als auch im Homeoffice erstellt wurden oder wenn Eingaben schriftlich gemacht werden und Vorträge mündlich vor Ort erfolgen. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung sieht das BGFA nicht vor; sie wäre im Bereich der forensischen Tätigkeiten kaum praktika- bel und stünde einer effektiven und effizienten Anwaltsaufsicht entgegen. 2.3. Die Anwaltskommission informierte die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen über das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (Verfügung vom 26. März 2021; Art. 16 Abs. 1 BGFA). Diese verzichtete in der Folge ausdrücklich darauf, zum Ergebnis der Untersuchung Stellung zu nehmen (Schreiben vom 31. März 2021; Art. 16 Abs. 2 BGFA), ersuchte aber um Zustellung des abschliessenden Disziplinarentscheids (Art. 16 Abs. 3 BGFA). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war auf- grund des Verzichts zur Stellungnahme nicht erforderlich, dass die An- waltskommission der Anwaltskammer vor ihrem Entscheid erneut die Mög- lichkeit einräumte, sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Anwaltskommission informierte zudem die Rechts- anwaltskammer Stuttgart über das Disziplinarverfahren und gab ihr eben- falls die Möglichkeit zur Stellungnahme (Verfügung vom 7. April 2021; Art. 29 Abs. 1 und 2 BGFA). Entsprechend trifft es nicht zu, dass die Auf- sichtsbehörde im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht genügend einbezogen wurde (vgl. Beschwerde, S. 8). -6- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Sachver- haltsfeststellung durch die Anwaltskommission. Dies betreffe namentlich die Frage, ob zwischen den Parteien des handelsgerichtlichen Verfahrens überhaupt aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen zur Prorogation (Gerichtsstandsvereinbarung) und zur lex causae (anwendbares Recht) geführt worden seien. Weiter werde nicht klargestellt, bezüglich welcher vertraulichen Inhalte, welche die Beklagte dem Beschwerdeführer mitge- teilt habe, eine Bekanntgabe erfolgen konnte. Es sei keineswegs offen- sichtlich, dass die Beklagte Vertrauliches preisgegeben habe. Deren Ver- treter habe sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer telefonisch mit- zuteilen, dass sie mit den Vergleichsvorschlägen der Klägerin nicht einver- standen sei. Eigentliche Vergleichsverhandlungen hätten gar nicht stattge- funden und vertrauliche Informationen, welche dem instruierenden Han- delsrichter hätten bekannt gegeben werden können, nicht vorgelegen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). 3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 13 EG BGFA; § 17 Abs. 1 VRPG) ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Pflicht zur Sachverhaltsermitt- lung betrifft lediglich den rechtserheblichen Sachverhalt; über nicht rechts- erhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entspre- chenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 N 10). 3.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2020 an das Handelsgericht aus, die von ihm vertretene Klägerin habe ihre Ver- gleichsbereitschaft lediglich davon abhängig gemacht, dass das Handels- gericht prorogiert und eine Rechtswahl auf schweizerisches Recht verein- bart werde. Die Beklagte habe diese Vorschläge abgelehnt. Dabei tat der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die angebliche Haltung der Be- klagten kund. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass Vorfragen wie eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zu den eigentlichen Gegenständen von Vergleichsverhandlungen gehören, kann ihm gerade im Bereich internatio- nal-privatrechtlicher Streitigkeiten nicht gefolgt werden. Die Prorogation wird gemeinhin als Vertrag des Prozessrechts bzw. als Vertrag sui generis bezeichnet (zu Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [Lugano-Übereinkommen, -7- LugÜ; SR 0.275.12] vgl. BERNHARD BERGER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, 2016, Art. 23 N 8; zu Art. 5 des Bun- desgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291] vgl. PASCAL GROLIMUND/EVA BACHOFNER, in: Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, 4. Auflage, 2021, Art. 5 N 39). Insofern ist davon auszugehen, dass bereits der Austausch von Positionen im Hin- blick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls im grenzüberschrei- tenden Verhältnis zu den üblichen Fragen gehört, welche im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vorweg zu klären sind. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Parteien im Anschluss an eine oder im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf eine Rechtswahl verständigen. Eine Einigung beim Vertragsstatut kann nicht gewissermassen als Vorbedin- gung für die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen betrachtet werden (vgl. Art. 116 IPRG). 3.4. Die Anwaltskommission hat bezüglich der Verletzung von Berufsregeln ein- zig auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 ab- gestellt. Beanstandet hat sie die Bekanntgabe der Positionen, welche die beiden Parteien anlässlich von aussergerichtlichen Vergleichsbemühun- gen eingenommen hätten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.4). Bezüg- lich der Gegenpartei beschränkte sich die Mitteilung des Beschwerdefüh- rers darauf, dass sie die klägerischen Vorschläge zu einer Gerichtsstands- vereinbarung und zur Rechtswahl abgelehnt habe; dieses Verhalten wurde zudem stark kritisiert. Angesichts dieser Ausgangslage hatte die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Für einen Verstoss gegen die Berufspflichten hat sie als ausreichend erachtet, dass der Beschwerdefüh- rer seine eigene Positionierung für die aussergerichtlichen Vergleichsbe- mühungen darlegte und die diesbezügliche Ablehnung bzw. Zurückwei- sung der Gegenpartei kommunizierte. Angesichts dessen hatte die An- waltskommission nicht weiter nachzuforschen, welche Äusserungen die Parteien im Einzelnen im Rahmen der Vergleichsbemühungen gemacht hatten. Diesbezüglich waren keine weiteren Beweise zu erheben. 3.5. Somit kann der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Begründung im angefochtenen Ent- scheid als unzureichend erachtet (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anwaltskommission stellte ausschliess- lich darauf ab, dass er dem Gericht Positionen der Parteien aus den aus- sergerichtlichen Vergleichsbemühungen bekannt gegeben hatte (vgl. an- gefochtener Entscheid, Erw. 4.4). -8- Die Vertraulichkeit der dem Handelsgericht bekanntgegebenen Informatio- nen betrifft die Rechtsanwendung. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Verstoss gegen das Vertraulichkeitsgebot vor. Er habe im Schreiben vom 21. Dezember 2020 an das Handelsgericht lediglich die eigene Position kommentiert und be- kanntgegeben. Es sei fraglich, ob sich dies für das betreffende Verfahren nachteilig auswirken könne (vgl. Beschwerde, S. 10). 4.2. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte, welche ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben haben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufs- tätigkeit Geltung und erfasst nicht nur die Beziehung zur eigenen Klient- schaft, sondern auch das Verhalten gegenüber der Gegenseite und Behör- den. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erfor- derlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.3; 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 4.3). 4.3. Nach der Rechtsprechung gelten bei zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mündlich oder schriftlich geführten Vergleichsgesprächen die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsgespräche geführt werden, und deren Inhalt automatisch, d.h. auch ohne einen entsprechenden, ausdrücklichen Vorbehalt, als vertraulich. Ein vom Gegenanwalt gesandter, schriftlicher Vergleichsvorschlag ist demnach vertraulich und darf nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung vom anderen Anwalt beim Gericht eingereicht werden. Andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor. Diese Verhaltenspflicht widerspiegelt das öffentliche Interesse, eine gütliche Einigung über Rechtsstreitigkeiten zu fördern. Die Parteien müssen sich dazu bzw. bei der Suche nach einer aussergerichtlichen, vergleichsweisen Lösung frei äussern können (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 4.5 mit Verweis auf BGE 144 II 473, Erw. 4.5 und 4.6.1 sowie BGE 140 III 6, Erw. 3.1). Im Kontext ausserge- richtlicher Vergleichsbemühungen erachtet die Rechtsprechung somit ins- besondere Vereinbarungsentwürfe auch ohne ausdrückliche Kennzeich- nung als vertraulich (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts vom 26. Septem- ber 2014, Erw. 3.2.1, in: RB140019). 4.4. Die im Standesrecht verankerte Vertraulichkeit zielt entsprechend ihrem Wortlaut darauf ab, dass das Gericht nicht ohne ausdrückliche Zustimmung -9- der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache in- formiert wird (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln [SSR]). Die Vertraulichkeit bezweckt, die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu för- dern, indem sie den Parteien erlaubt, Vorschläge zu unterbreiten, ohne be- fürchten zu müssen, dass ihnen dies später zum Nachteil gereicht. Rechts- vertreterinnen und Rechtsvertretern ermöglicht die Vertraulichkeit einen freien Austausch, was sowohl im wohlverstandenen Interesse ihrer Man- danten als auch im öffentlichen Interesse liegt (FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- recht / Die Tragweite der Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen, insbe- sondere im Falle einer erzielten Vereinbarung, in: KARIN MÜLLER/JÖRG SCHWARZ [Hrsg.], Auf zu neuen Ufern!, Bern 2021, S. 556 mit Hinweisen). Die Doktrin und die Rechtsprechung ziehen die SSR des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), welche am 1. Juli 2005 in Kraft getreten sind, zur Präzisierung und Auslegung der Berufsregeln des BGFA heran (vgl. WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 4c ff.; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 4.4). Damit die jeweilige Standesregel als Interpretationshilfe eingesetzt werden kann, ist vorauszusetzen, dass sie nicht auf die spezifischen Interessen des Be- rufsstands ausgerichtet, sondern geeignet ist, im Interesse des rechtssu- chenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Ver- trauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts und der Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (vgl. FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 5a). Im Rahmen der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) gebietet das öffentliche Interesse, die vergleichsweise Beile- gung von Streitigkeiten zu fördern, eine generelle Zurückhaltung, dem Ge- richt Informationen aus aussergerichtlichen Schlichtungsversuchen be- kannt zu geben. Dies betrifft sowohl für die eigene bzw. von der eigenen Klientschaft eingenommene Positionen als auch jene der Gegenpartei. Die Rechtsprechung geht von deren grundsätzlichen Vertraulichkeit aus (vgl. vorne Erw. 4.3). Sie tendiert dazu, den gesamten Inhalt der Vergleichsge- spräche zu schützen (vgl. Urteil des basel-städtischen Appellationsgerichts VD.2019.205 vom 23. April 2020, Erw. 3.3.2.1). 4.5. Der Beschwerdeführer teilte dem Handelsgericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Position seiner Klientin im Rahmen der ausserge- richtlichen Vergleichsbemühungen mit. Gleichzeitig erklärte er, dass die Gegenpartei die entsprechenden Vorschläge abgelehnt habe, womit er im- plizit zu wesentlichen Teilen auch ihre Position preisgab. Das Verhalten der Gegenpartei rügte er zudem mit deutlichen Worten ("Der Klägerin fehlt je- des Verständnis"; "Hierfür ist kein sachlicher Grund erkennbar"; "Unter kei- nem sachlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar"; "[…] konnte bei der - 10 - Klägerin kein für Vergleichsverhandlungen notwendiges Vertrauen entste- hen, dass die Beklagte ernsthaft und zielorientiert zur Sache verhandeln wird anstatt weiter zu taktieren" etc.). Ausgehend von der grundsätzlichen Vertraulichkeit des gesamten Inhalts der Vergleichsgespräche (vgl. vorne Erw. 4.4) bildet es eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, dass der Beschwerde- führer dem Handelsgericht nicht nur das Scheitern der Vergleichsgesprä- che mitteilte, sondern darüber hinaus die von seiner Klientschaft in den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen eingenommene Position sowie die Ablehnung durch die Gegenpartei zur Kenntnis brachte. Dadurch hat er die Chancen auf eine spätere vergleichsweise Einigung (zusätzlich) gemin- dert und dem diesbezüglichen öffentlichen Interesse zuwidergehandelt; ei- ner einlässlicheren Darstellung der Position der Gegenpartei bedurfte es hierzu nicht. Diese Beurteilung muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend die Mög- lichkeit von anschliessenden gerichtlichen, d.h. durch den instruierenden Handelsrichter geführten Vergleichsgesprächen, besteht. Diesbezüglich können die voreilige Mitteilung von Positionierungen der Parteien wie auch eine unerwünschte Stimmungsmache gegenüber der Gegenpartei die Aus- gangslage für einen gerichtlichen Vergleich erschweren. Genau dies hat der Beschwerdeführer mit der Preisgabe der Partei-Positionen in den aus- sergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sowie mit seiner Kritik am Ver- halten der Gegenpartei zumindest in Kauf genommen. Ein derartiges Ver- halten kompliziert jegliche weiteren (insbesondere auch gerichtlichen) Ver- gleichsgespräche und dürfte namentlich der Vergleichsbereitschaft der Ge- genpartei abträglich sein. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Vergleichsverhandlungen, welche vor einer Delegation des Spruchkör- pers stattfinden, praxisgemäss nicht protokolliert wird und die betreffenden Äusserungen somit keinen Eingang in die Verfahrensakten finden. Insgesamt erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe dem Handelsgericht in erster Linie die eigene Position bei den ausserge- richtlichen Vergleichsbemühungen mitgeteilt und folglich keine Berufsre- gelverletzung begangen, als nicht überzeugend. 4.6. Für eine Berufsregelverletzung nicht erforderlich ist, dass die Bekanntgabe der Informationen im betreffenden Gerichtsverfahren konkrete nachteilige Auswirkungen zeitigte (vgl. Beschwerde, S. 10). Angesichts der ausführli- chen Darlegungen im Schreiben vom 21. Dezember 2020 kann schliesslich nicht argumentiert werden, die Positionen der Parteien seien dem Handels- gericht bereits bekannt gewesen. - 11 - 4.7. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen somit nicht. Die Anwalts- kommission hat zu Recht auf eine Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) erkannt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Sanktionierung und bringt vor, die Anwaltskommission hätte anstelle eines Verweises eine Ver- warnung aussprechen müssen. Der einschlägige Bundesgerichtsentscheid betreffe einen eigenhändig abgeänderten Vergleichsvorschlag, der dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021). Trotz des weit gröberen Verstosses sei der Anwalt im dortigen Verfahren lediglich mit einem Verweis belegt wor- den. Eine Verwarnung sei in seinem Fall ausreichend, zumal es sich um seine erste Disziplinierung handle (vgl. Beschwerde, S. 10). 5.2. Die Anwaltskommission erwog, die vom Beschwerdeführer begangene Be- rufsregelverletzung wiege nicht mehr leicht. Sie verweist auf das öffentliche Interesse, gütliche Einigungen in Rechtsstreitigkeiten zu fördern. Indem der Beschwerdeführer dem Gericht ohne Not Inhalte der gescheiterten Ver- gleichsgespräche mitgeteilt habe, habe er dem Vertrauen in den Anwalts- stand massiv geschadet. Obwohl gegen ihn bisher keine Disziplinarmass- nahmen ergriffen worden seien, erscheine die Sanktionierung mit einer Verwarnung als zu milde und sei ein Verweis auszusprechen (vgl. ange- fochtener Entscheid, Erw. 5.3). 5.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des Gesetzes, insbesondere der Berufspflichten (Art. 12 BGFA), eine Ver- warnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezial- präventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massge- bend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 14 f.). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein ge- wisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeits- gebot eingeschränkt ist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 289; POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23). - 12 - 5.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches In- teresse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt. Bei Sanktionen muss in erster Linie die Relation zwischen der Massnahme und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Es sind insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinarmassnahmen, die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Verstösse sowie das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 25 ff.). Die Verwarnung als mildestes Mittel ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist. Eine Verwarnung fällt nur bei erstmaligen und leichtesten Pflichtverletzungen in Betracht und hat vor allem spezialpräven- tiven Charakter (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 725 ff.; POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 30). Mit dem Verweis wird das pflicht- widrige Verhalten ausdrücklich gerügt, was die Missbilligung stärker aus- drückt als die Verwarnung. Der Verweis kommt unter anderem bei leichte- ren Pflichtverletzungen und Fällen infrage, die sich an der Grenze zu mit- telschweren Fällen befinden (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N 728; POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 32). 5.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Anwaltskommission keine leichte Be- rufsregelverletzung annahm. Sie hat sachlich und nachvollziehbar begrün- det, weshalb das öffentliche Interesse eine Sanktionierung des Beschwer- deführers mit einem Verweis rechtfertigt (vgl. vorne Erw. 5.2). Diesen Aus- führungen kann gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer mit der Bekanntgabe von Inhalten aus den aussergericht- lichen Vergleichsbemühungen bezweckt haben könnte, die Ausgangslage für seine Klientin im nachfolgenden handelsgerichtlichen Verfahren zu ver- bessern. Unter diesem Aspekt war das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet, über die Gefährdung der Vertraulichkeit der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche hinaus den Fortgang des Gerichtsverfahrens zu be- einflussen. In Anbetracht dessen lässt sich nicht verneinen, dass das Vor- gehen des Beschwerdeführers der Wahrung des Ansehens des Berufs- stands und dem Vertrauen des Publikums in die Anwaltschaft abträglich war. Was das angerufene Urteil des Bundesgerichts (2C_500/2020 vom 17. März 2021) anbelangt, hatte dieses nicht die Sanktionierung zum Ge- genstand. Entsprechend lassen sich daraus diesbezüglich keine Rück- schlüsse ziehen. - 13 - Somit lässt es sich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführer – auch im Rahmen seiner erstmaligen Disziplinierung – mit einem Verweis belegt wurde. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 206.00, gesamthaft Fr. 2'006.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission Mitteilung an: die Anzeigerin (Vertreter) - 14 - die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nach Rechtskraft durch die Anwaltskommission) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart (nach Rechtskraft durch die Anwalts- kommission) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier