Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 1'154.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten