3.2.2. Steht folglich fest, dass das StVA berechtigt war, bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise mit Händlerschildern eine Betriebsprüfung durchzuführen, stellt sich abschliessend die Frage nach der Verhältnismässigkeit der in Rechnung gestellten Gebühr.